Rezensionen

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

wurde in der Erstauflage rezensiert von:

Rechtsanwalt Joachim Back / Hanau

Die Rezension wurde am 20. Februar 2005 im Internet unter

www.fachbuchkritik.de/html/stern_mordverfahren_.html

veröffentlicht.

Das vorliegende Handbuch erscheint nunmehr in der zweiten Auflage. Wie auch die anderen Bände dieser Praxis-Reihe befasst sich das Handbuch nicht nur mit dem materiellen Recht der Mord- und Totschlagsdelikte. Die Kenntnisse der einschlägigen Normen des materiellen Rechts wird vorausgesetzt. Das Handbuch vermittelt vielmehr Praxiserkenntnisse und -erfahrungen eines Strafverteidigers in Kapitalstrafsachen.

Hierzu beginnt das Werk erst einmal mit allgemeinen Ausführungen zur Erscheinungsform von Tötungsdelikten und zum Mandat, bzw. auch zu den Anforderungen an einen Strafverteidiger bei derartigen Mandaten.

Sodann wird kurz auf Fragen der Kausalität der Todesverursachung, die Strafdrohung des "Lebenslang" und die Eigenständigkeit der Tatbestände von Mord und Totschlag eingegangen.


Sodann wird ausführlich die Frage des Vorsatzes erörtert in Zusammenhang mit der Hemmschwellentheorie des BGH. Praktische Fälle der Rechtsprechung zu typischen Begehungsweisen wie Baseballschläger, festes Schuhwerk, Waffenschuss oder Brandanschläge belegen die Genauigkeit der Vorsatzfeststellung bzw. -unterscheidung. Auch zu den Mordmerkmalen wird sodann eine mit Beispielsfällen der Recht- sprechung sehr anschaulich dargestellte genaue Betrachtung verschiedener Motive dargestellt. Zum Totschlag erfolgt sodann eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Vielzahl an Möglichkeiten eines minder schweren Falles und der Darstellung der Milderungs- gründe. Die verschiedenen Beteiligungsformen sowie die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB werden im Anschluss hieran erörtert, gefolgt von Strafzumessungserwägungen.

Körperverletzung mit Todesfolge sowie Vollrausch werden in einem gesonderten Kapitel dargestellt, ebenso wie auch die Problematik von Versuch und Verabredung. Wie üblich wird der "einfache" Strafverteidiger bei den Kapitaldelikten von der Ausführlichkeit und Genauigkeit der Problematik von Versuch und Rücktritt überrascht werden, die hier umfassend vorgestellt wird. Ein Kapitel zu Notwehr und Notstand runden die Darstellung des materiellen Strafrechts ab.

Es folgt sodann eine ausführliche Darstellung zu den §§ 20, 21 StGB, in der auf fast alle seelischen und geistigen Störungen der Täter eingegangen wird und auch auf Fragen der Kombinations- wirkungen z.B. von Krankheiten und Alkohol. Auch z.B. das situationsgerechte Verhalten des Täters, seine Gedächtnislücke
oder das Phänomen des Affektes werden hier erörtert.

Die Unterbringen nach den §§ 63, 64, 66 StGB
runden die Darstellung ab.

Im 10. Teil werden die Mitwirkenden am Schwurgerichtsverfahren
im Einzelnen vorgestellt. Hier liegt der Schwerpunkt der Darstellung
auf den verschiedenen Sachverständigen, wobei auch eine
Reihe kriminalistischer und kriminaltechnischer Fragen
angesprochen werden.

Im 11. Teil folgt eine Darstellung des Gang eines Mandates. Von dem ersten Zugang zum Mandanten über dessen Betreuung bis zu dessen Belehrung über Kontakte mit Freunden oder Zellennachbarn oder zur Presse werden hier sämtliche Stadien und Fragen des Beginns eines Mandates angesprochen. Der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren folgen die Beweisverwertungsverbote sowie die Haftfrage. Angeschlossen an das Ermittlungsverfahren folgen die Begutachtung des Mandanten, die Vorbereitung der Hauptver- handlung sowie die Hauptverhandlung.

Im Anhang finden sich eine Reihe von Mustern von dem Telefax an JVA und Mordkommission mit der Bitte um Übermittlung der Vollmacht über Akteneinsichtsgesuch, Haftbeschwerde, Antrag zur Sitzordnung bis zu verschiedenen Beweisanträgen. Weiterhin finden sich im Anhang diverse Tabellen, so z.B. zur Todeszeitbestimmung oder zu den Zeugnisverweigerungsrechten.

Außer dem Stichwortverzeichnis und dem Literaturverzeichnis wird auch ein Verzeichnis kriminalistischer Abhandlungen und ein medizinisches Fachwortverzeichnis geboten.

Die Darstellung der Kapitaldelikte ist sehr ausführlich mit einer umfassenden Zusammenstellung der Rechtsprechung hierzu. Dabei wird nicht nur einfach darauf hingewiesen, dass der BGH irgendwo etwas entschieden hätte, sondern die Entscheidung wird kurz zusammengefasst wiedergegeben. Damit wird ohne Rückgriff auf die Entscheidung ersichtlich zu welchem Punkt und unter welchem Gesichtspunkt ein Gericht entschieden hat und wie abschließend diese Beurteilung ist. Zudem ist diese Zusammenstellung mit Sachverhalt besser anschaulich und merkfähig, als eine bloße Aneinanderreihung z.B. der verschiedenen Tatwerkzeuge.

Die Ausführlichkeit der Fragen von Versuch und Rücktritt, des Vorsatzes ist ebenso vorbildlich, wie auch die umfassende Darstellung zu den §§ 20, 21 StGB. Das Werk vermag zwar nicht eine Befassung mit den speziellen Darstellungen z.B. von Nedopil oder Rasch zu ersetzen, vermittelt aber einen guten Grundriss und die Zusammenstellung der Rechtsprechung hierzu, wenn man diese Ausführungen in Zusammenhang z.B. mit den Ausführungen zum Vorsatz und zu den Mordmerkmalen sieht.

Auch die rein praktischen Ausführungen zum Kontakt mit der Polizei, die Hinweise an den Mandanten zu Kontakten mit Freunden, Zellennachbarn oder Gutachtern sind umfassend und werden die meisten Fehler verhindern können. Von der Wiedererkennungs- problematik über die Verteidigerpost bis zur Vergütung werden hier alle Fragen angesprochen und mit Empfehlungen versehen, die im Rahmen eines derartigen Mandates auftreten können.

Das vorliegende Handbuch war schon in der ersten Auflage allgemein empfohlen und ist in der Neuauflage noch verbessert worden. Das Handbuch kann daher an dieser Stelle nur bestens empfohlen werden, allerdings mit der Einschränkung, dass es den Allgemeinanwalt eher abschrecken wird. Dem Strafverteidiger, der sich auch Kapitalstrafverfahren gewachsen fühlt, wird das Handbuch hingegen gute Dienste leisten, da es eine umfassende Darstellung des Kapitalstrafrechts und eine umfassende Zusammenstellung der Rechtsprechung ist und damit weit über die Darstellung in den üblichen Handbüchern für den Strafverteidiger hinaus geht.

Rechtsanwalt Joachim Back / Hanau

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