Rezensionen
Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren
wurde in der Zweitauflage rezensiert von:
Prof. Dr. Hans Kudlich / Uni Erlangen-Nürnberg
Die Rezension wurde im GA 2005, 617 - 620 veröffentlicht.
I. Der hier anzuzeigende Band ist die zweite, ganz wesentlich erweiterte (und im Verhältnis dazu nur erfreulich moderat ver-teuerte) Auflage eines vor rund sechs Jahren in erster Auflage erschienenen Bandes aus der Reihe »Praxis der Strafverteidigung«. Das Buch von Stern ist seinerzeit - nicht zuletzt auch an dieser Stelle - generell freundlich aufgenommen worden (vgl. insbesondere Rostek GA 2000, 554 ff.; Baisch StV 2001, 429 f.). Die damals in den Besprechungen genannten Vorzüge gelten selbstverständlich in gleicher Weise auch für die Neuauflage, so etwa das Basieren des Buches auf einer umfangreichen eigenen praktischen Erfahrung des Verfassers, welche sich in wichtigen »taktischen Hinweisen« in vielen Fällen niederschlägt, die Einarbeitung von Wissen aus »angelagerten Gebieten« (wie aus der Kriminalstatistik, aus der Kriminologie und Kriminalistik sowie insbesondere der Rechtsmedizin), die hilfreichen Mustertexte, Schaubilder und Glossare sowie die Behandlung des (vergleichsweise ausführlich dargestellten) materiellen Rechts der Kapitaldelikte vielfach anhand von praktisch bedeutsamen Fallgruppen und oftmals unter zumindest teilweise wörtlicher Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsprechung.
Interessanter als diese bekannten (und in den genannten Besprechungen ausführlicher nachlesbaren) Vorzüge ist daher die Frage, was das Buch in der - teilweise auch in seiner Struktur veränderten, vor allem aber - um über 200 Seiten angewachsenen Neuauflage schwerpunktmäßig an zusätzlichen Informationen bringt (dazu III.), sowie die Frage, wie mit den wenigen Monita in den genannten Besprechungen der Erstauflage
umgegangen wurde (dazu IV.).
II. Bevor hierauf eingegangen wird, soll jedoch gleichwohl ein ganz gedrängter Überblick zum Inhalt des Buches gegeben werden, zumal (wie bereits angesprochen) auch dessen Struktur bzw. Untergliede- rung teilweise geändert wurde: Nach einer Einführung zum Phänomen der Kapitaldelinquenz und der einschlägigen Verteidigung werden der Todesbegriff und die strafrechtliche Zurechnung des Todes (d. h. Kausalitäts- und Zurechnungsfragen bei einem oder mehrfachem Verursachen) erläutert. Unter der Überschrift »Grundzüge des materiellen Kapitalstrafrechts« (44 ff.) werden nach dem Problem der lebenslangen Freiheitsstrafe und der dogmatischen Einordnung von Mord und Totschlag insbesondere die subjektiven Voraussetzungen von Mord und Totschlag ausführlich erläutert (61 ff.). Es folgt eine stellenweise geradezu kommentarhafte Darstellung der vorsätzlichen Tötungsdelikte, d.h. des Mordes (102 ff.), des Totschlags (bei dem insbesondere die minder schweren Fälle im Vordergrund stehen, 123 ff.), der einschlägigen Unterlassungstäter- schaft und Beteiligung mehrerer (136 ff.), der Tötung auf Verlangen (148 ff.) sowie der Strafzumessung bei Mord und Totschlag (153 ff.).
Im Anschluss werden als Fälle, in denen es trotz Todeseintritts
zu keiner Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts kommt, die Körperverletzung mit Todesfolge und der Vollrausch behandelt
(163 ff.). Danach wird orientiert speziell an der Problematik bei Tötungsdelikten der Allgemeine Teil mit seinen Untergebieten Versuch und Verabredung (176 ff.), Notwehr und Notstand (204ff.) sowie strafrechtliche Verantwortung (d. h. insbesondere Schuld, 221 ff.) dargestellt. Den Abschluss des materiellen Teils bildet eine Darstellung der einschlägigen »Maßregeln der Sicherung und Besserung« (273 ff.).
Die folgenden Teile 10-19 des Buches (Teil 20 bildet den Anhang mit Mustertexten und Tabellen) sind stärker prozessualausgerichtet.
Sie beginnen mit einer Darstellung der Mitwirkenden am Schwurgerichtsverfahren (298 ff.) und werden durch Hinweise für die Übernahme des Mord- und Totschlagsmandats (d.h. für die so wichtigen »ersten Schritte« des Verfahrens) fortgesetzt (349 ff.).
Auf eine Darstellung der einschlägigen »Verdachtslage« (d. h. insbesondere auch Hinweise zur Auswertung der Akten der Mordkommission, 390 ff.) folgen Hinweise für die Erstellung eines Verteidigungskonzepts und seiner Verwirklichung (431 ff.) sowie ausführlich zum Beibringen oder Eliminieren von Beweismitteln
(446 8ff.). Die nächsten beiden Abschnitte sind der
Haftfrage (506 ff.) sowie der vorläufigen Unterbringung und Begutachtung (537 ff.) gewidmet.
In den beiden folgenden Teilen werden die Stadien zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung (d.h. insbesondere das strafrechtliche Zwischenverfahren, 548 ff.) sowie von der Zulassung der Anklage bis zum Urteil (d.h. insbesondere die Hauptverhandlung, 557 ff.) behandelt; das letzte Kapitel vor dem Anhang ist den Fragen von Rechtsmitteln, Strafvollstreckung und möglicher Wiederaufnahme gewidmet (599 ff.).
III. Neben den allfälligen Erweiterungen durch Aktualisierung sind als Neuerungen (und zumindest als teilweiser Grund für das Anwachsen des Buches) vor allem die starke Erweiterung des Kapitels zum Tötungsvorsatz sowie die Aufnahme eines Kapitels zur Tötung auf Verlangen bzw. zur Sterbehilfe zu nennen.
1. Dem Tötungsvorsatz sind nunmehr fast 40 Seiten gewidmet, von denen allein 30 auf praktische Anwendungsfälle zur Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter besonderer Beachtung der Hemmschwellen-Theorie des BGH beim aktiven Handeln
entfallen (vgl. Rn 147-277).
Diese Beispielsfälle, die vielfach der Rechtsprechung der letzten fünf Jahre entstammen, befassen sich mit den unterschiedlichsten letalen Einwirkungen von komprimierender Gewalt gegen den Hals über Schläge mit gefährlichen Werkzeugen, Verletzungen mit Messern und Beilen, Fußtritten und Faustschlägen, Schussverletzungen und Giftanschlägen bis hin zu speziellen Gewalttaten gegen Kinder (Schütteltraumafälle), Brandanschlägen, verschiedenen Konstellationen im Bereich des Straßenverkehrs (Steinwürfe von
Autobahnbrücken ebenso wie Handlungen von Fahrzeugführern oder Manipulationen an Fahrzeugbremsen) und Sonderfragen wie der Ansteckung Dritter mit dem »Aids-Virus« oder der Tötung durch tyrannisierende Telefonanrufe. Dadurch, dass hier immer
auch die wesentlichen Argumente aus wichtigen Entscheidungen nachgezeichnet sind, handelt es sich um eine wahre Fundgrube, um Argumentationsmaterial für Vergleichsfälle zu finden, die im tatsächlichen Bereich ähnlich gelagert sind.
2. Die Ausführungen zu § 216 StGB sind insgesamt sehr knapp und bringen im Grunde genommen nicht viel mehr als einen Hinweis auf die Vorschrift sowie auf das durch eine neuere Entscheidung des BGH (BGHSt 46, 279) verdeutlichte Abgrenzungskriterium der Tatherrschaft für die Unterscheidung zwischen strafbarer Fremdtötung nach § 216 StGB und strafloser Teilnahme an der Selbsttötung.
Auf die Möglichkeit einer Begehung des § 216 StGB durch Unterlassen wird nur hingewiesen (Rn 460), ohne näher zu erläutern, dass diese Möglichkeit zumindest in der Literatur umstritten ist und die Rechtsprechung sich gerade in Unterlassensfällen bemüht, etwa durch Einschränkungen der Garantenpflicht ebenfalls eher zu einer Straflosigkeit zu kommen; der in Rn 460 genannte Fall, in dem eine Unterlassungsstrafbarkeit abgelehnt wurde, ist insoweit nicht ganz repräsentativ, da er auf der Besonderheit im tatsächlichen Bereich beruhte, dass nach der Giftgabe auf Grund einer schnellen Wirkung eine Rettung nicht mehr möglich gewesen wäre.
Zu der in der neueren Rechtsprechung zweimal aufgetretenen Problematik der »vorsatzlosen aktiven Sterbehilfe« (dazu auch Herzberg NStZ 2004, 1 ff.) gibt es in Rn 461 nur den kurzen Hinweis, dass die Rechtsprechung darin keine Teilnahme an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung, sondern ein möglicherweise nach § 222 StGB strafbares Verhalten sieht. Hier böte sich vielleicht an, die Problematik zumindest mit einem Sachverhalt zu verdeutlichen, um dem klarzumachen, welche Fälle eine »vorsatzlose aktive Sterbehilfe« überhaupt meint.
IV. Die eingangs erwähnten »Monita« in den Besprechungen der Erstauflage betrafen (von formalen Fragen abgesehen) vor allem Hinweise für mögliche Ergänzungen bzw. unterschiedliche Verortungen bestimmter Sachfragen: Baisch hat dabei u. a. vorgeschlagen (vgl. StV 2001, 429, 430), »zum Verständnis der spezifischen Verteidigungsprobleme bei vollendeten Kapitaldelikten (...) an geeigneter Stelle an die Grundstruktur zu erinnern«. Diesem Anliegen, das insbesondere an das Problem anknüpft, dass das Opfer als sonst wichtigster Zeuge für den Tathergang nur noch Spurenträger ist und daher der Sachbeweis dominiert und die Ermittlungsbehörden auf ein frühes Geständnis drängen, kommt Stern explizit bereits im Rahmen seiner Einführung unter der Überschrift »Spezifische Erkenntnisprobleme bei Tötungsdelikten« nach (27 ff.), wo auf das Dominieren des Sachverständigen- und des Sachbeweises (nicht zuletzt dank »neuerer oder verbesserter kriminaltechnischer Untersuchungsmöglichkeiten«) ebenso hingewiesen wird wie auf die suggestive Kraft des Geständnisses, von der sich auch der Verteidiger im Einzelfall blenden lassen kann.
Des Weiteren ist Baisch der Ansicht, die Verwertungsverbote seien in der Erstauflage bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung (anstelle einer Behandlung bereits im Zusammenhang mit dem Zwischenverfahren) zumindest »an überraschender Stelle« postiert (a.a.O.). Auch falls man darin ein Problem gesehen haben sollte, wäre dieses in der Neuauflage behoben worden, da der umfangreiche Teil über Beweisverwertungsverbote (456 ff.) nunmehr durch eine Umstrukturierung im Anschluss an die Übernahme des Tötungsmandats und die Entwicklung eines Verteidigungskonzepts behandelt wird, bevor erst ein ganzes Stück später im Buch Zwischen- und Hauptverfahren in zwei Teilen näher beleuchtet werden.
Demgegenüber wird den von Rostek (GA 2000, 454, 456) vorgetragenen Anliegen weniger Rechnung getragen: Auch wenn die beiden Herausgeber der Reihe in ihrem Vorwort (V.) betonen, es werde »selbstverständlich (...) ausführlichst ber die Besonderheiten der Verhandlung vor dem Schwurgericht berichtet, wobei unter anderem auch gerade die bei Kapitaldelikten wichtigen Beweisverwertungsverbote sachkundig erläutert« würden, fällt auf, dass Fragen wie die Notwendigkeit rechtlicher Hinweise gemäß § 265 StPO, die Befragung des Angeklagten, die Bedeutung des § 246 StPO oder aber die praktische Handhabung des § 238 II StPO nach wie vor eher knapp (jedenfalls aber zum größten Teil nicht deutlich breiter als in der Vorauflage) abgehandelt werden.
Die selbstverständlich auch in der Hauptverhandlung nicht unwichtigen Beweisverwertungsverbote sind nicht nur gliederungsmäßig nicht dem Abschnitt über die Hauptverhandlung zugeordnet (was das geringste Problem wäre), sondern treffen wohl auch nicht ganz den Kern dessen, was Rostek an Hinweisen auf das praktische Auftreten vor dem Tatgericht in einem Kapitaldeliktsverfahren vor Augen schwebte. Andererseits kann man durchaus in Frage stellen, ob es sinnvoll (oder jedenfalls auch erforderlich) ist, solche »allgemeinen« Fragen in einem spezifischen Buch über die »Verteidigung im Mord- und Totschlagsverfahren« über das Maß, in dem sie hier angerissen und an verschiedensten Stellen durch kurze praktische Beispiele erläutert werden, auszubreiten.
Nicht nur aus Gründen der Lesbarkeit, sondern auch auf Grund der Umfang- und Kostenfrage kann eine Spezialdarstellung zu bestimmten Delikten nicht immer zugleich in eine wirklich ausführliche Gesamtdarstellung des Prozessrechts eingebettet sein; dem gewählten Thema wird bei der notwendigen Stoffauswahl m. E. Stern mit seinem Vorgehen besser gerecht, statt einer weiteren Systematisierung strafprozessrechtlicher Grundlagen eher die allgemeinen materiellen Grundlagen der Kapitaldelikte angemessen zu vertiefen, da diese für die vorliegenden Probleme eben »noch spezifischer« sind.
V.Fazit: Ähnlich wie bei anderen »thematisch geprägten« Handbüchern gilt auch hier: Selbstverständlich könnte man sich in der »normalen« Literatur das erforderliche Material mehr oder weniger leicht zusammensuchen. Der große Vorteil der vorliegenden Darstellung liegt jedoch nicht nur darin, dass die verschiedensten für eine Verteidigung in Kapitalstrafsachen wichtigen materiellen und prozessualen Gesichtspunkte bereits gesammelt sind, sondern dass über die etwa in einem Kommentar übliche Darstellung hinaus immer wieder auch konkrete Handlungshinweise und Anknüpfungspunkte für denkbare Argumentationen genannt werden. Die verschiedenen Teile des Buches sind - wohl der Häufigkeit einer Frage in der Verteidigungspraxis entsprechend - zwar durchaus unterschiedlich ausführlich und vertieft; zu vielen Fragen findet man jedoch nicht nur schnell, sondern auch zuverlässig wohl alles (wenn nicht sogar mehr als das), was man für den ersten Zugriff auf den Fall benötigt. Noch mehr als für die Erstauflage gilt daher, dass bei einer Befassung mit einem Tötungsdelikt in der Praxis nicht nur für jeden Strafverteidiger ein Blick »in den Stern« hilfreich ist und die weitere Behandlung des Falls auf den richtigen Weg lenken kann.
Prof. Dr. Hans Kudlich, Erlangen-Nürnberg